Schulbegleitung
Eine Schulbegleitung unterstützt ein Kind oder einen Jugendlichen im Schulalltag. Sie soll Selbstständigkeit stärken, nicht ersetzen.
Rechtsgrundlagen
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).
- Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Art und Form der Leistungen richten sich dann nach den Regeln der Eingliederungshilfe im SGB IX (§ 35a Abs. 3 SGB VIII).
- Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit das zumutbar ist; auf Wunsch der Leistungsberechtigten ist sie gemeinsam zu erbringen (§ 112 Abs. 4 SGB IX).
Was gute Schulbegleitung ausmacht
- Das Kind wird gefragt, wobei es Hilfe möchte.
- Die Begleitperson bleibt möglichst dieselbe.
- Sie kennt Autismus oder lernt dazu.
- Sie hilft bei Überlastung, ohne das Kind vor anderen bloßzustellen.
- Sie arbeitet mit Lehrkräften und Eltern zusammen.
Eine Schulbegleitung ist kein Ersatz für eine Schule, die sich auf autistische Kinder einstellt.
Der Antrag
Den Antrag stellen die Eltern beim Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe. Ist die Stelle nicht zuständig, muss sie das innerhalb von zwei Wochen feststellen und den Antrag weiterleiten (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Anträge, Beistand, Akteneinsicht
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.