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Arbeitsleben

Viele autistische Menschen arbeiten gern und gut – wenn die Bedingungen stimmen. Laute Großraumbüros, unklare Aufgaben und Bewerbungsgespräche nach festen Mustern sind oft die eigentlichen Hürden.

Das Recht auf Arbeit

Die UN-Behindertenrechtskonvention anerkennt das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsmarkt (Art. 27 Abs. 1 UN-BRK).

Unterstützung nach dem SGB IX

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen unter anderem Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, Unterstützte Beschäftigung, berufliche Ausbildung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 SGB IX).
  • Dazu können auch die Kosten eines Jobcoachings gehören (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2a SGB IX).
  • Integrationsfachdienste unterstützen schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Sie können auch für behinderte Menschen tätig werden, die nicht schwerbehindert sind; dabei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter Menschen Rechnung getragen (§ 192 Abs. 4 SGB IX).
  • Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX).

Schutz vor Benachteiligung

Beschäftigte dürfen nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Schutz vor Benachteiligung

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.