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Selbstvertretung: Nichts über uns ohne uns

Selbstvertretung heißt: Autistische Menschen sprechen für sich selbst. Andere dürfen beraten – entscheiden sollen die Betroffenen.

So setzt der Verband das um

  • Der Team-Vorstand besteht mehrheitlich aus autistischen Menschen.
  • Die Selbsthilfegruppen haben einen eigenen Rat, der vor wichtigen Entscheidungen angehört werden muss.
  • Fachleute beraten im Fachbeirat, entscheiden aber nicht mit.
  • Alle können mitwirken – auch schriftlich, aus der Ferne und ohne zu sprechen.

Was die UN-Behindertenrechtskonvention sagt

  • Bei Gesetzen und Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit ihnen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein (Art. 4 Abs. 3 UN-BRK).
  • Die Vertragsstaaten begünstigen die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf allen Ebenen vertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen (Art. 29 Buchst. b UN-BRK).

Beratung von Betroffenen für Betroffene

Auch das deutsche Recht kennt die Stärke der eigenen Erfahrung: Bei der Förderung der unabhängigen Teilhabeberatung ist die Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3 SGB IX).

Mehr zur UN-Behindertenrechtskonvention

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.