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Studium

Ein Studium bietet oft Raum für vertiefte Interessen. Hürden sind eher Organisation, volle Hörsäle, Gruppenarbeiten und mündliche Prüfungen.

Was die Hochschulen tun müssen

  • Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Hochschulrahmengesetz).
  • Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen (§ 16 Satz 4 Hochschulrahmengesetz).
  • Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt gleichberechtigten Zugang zur Hochschulbildung und angemessene Vorkehrungen (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK).

Die Einzelheiten regeln die Hochschulgesetze der Länder und die Prüfungsordnungen der Hochschulen.

Eingliederungshilfe im Studium

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen auch Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf (§ 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX). Hilfen für ein Masterstudium sind unter den Voraussetzungen von § 112 Abs. 2 SGB IX möglich.

Praktische Hinweise

  • Beantragen Sie einen Nachteilsausgleich für Prüfungen rechtzeitig beim Prüfungsamt; fragen Sie, welche Nachweise verlangt werden.
  • Viele Hochschulen haben Ansprechpersonen für Studierende mit Behinderungen – fragen Sie danach.
  • Bitten Sie um schriftliche Absprachen, etwa per E-Mail.

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.