Am Arbeitsplatz
Ob Sie bei der Arbeit sagen, dass Sie autistisch sind, entscheiden Sie selbst. Es lohnt sich, die Folgen in Ruhe abzuwägen.
Offenlegen oder nicht?
Viele Rechte im Arbeitsleben gelten für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen (§ 151 Abs. 1 SGB IX). Um sie in Anspruch zu nehmen, müssen Sie Ihren Status gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel mitteilen. Andererseits haben viele autistische Menschen Sorge vor Vorurteilen. Es gibt keine richtige Antwort für alle.
Rechte schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter
- Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwertet und weiterentwickelt werden können (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX)
- Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit – soweit zumutbar und verhältnismäßig (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 SGB IX)
- Anspruch auf Teilzeit, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX)
- Eine Kündigung durch den Arbeitgeber braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX).
Was im Arbeitsalltag oft hilft
- ein ruhiger Arbeitsplatz oder Kopfhörer
- Aufgaben schriftlich und mit klaren Prioritäten
- eine feste Ansprechperson
- planbare Arbeitszeiten und angekündigte Änderungen
- Besprechungen mit Tagesordnung und Protokoll
Kolleginnen und Kollegen informieren – nur mit Ihrer Zustimmung
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann die Information und Beratung von Vorgesetzten und Kollegen gehören – wenn die Leistungsberechtigten zustimmen (§ 49 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 SGB IX).
Nach längerer Krankheit
Waren Sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit Ihrer Zustimmung und Beteiligung, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Sie können eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen (§ 167 Abs. 2 SGB IX).
Bei Benachteiligung
Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG). Schutz vor Benachteiligung
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.