Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen – in Bildung, Arbeit und Alltag.
Wer sie bekommt
- Menschen mit Behinderungen erhalten Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX, wenn sie wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe eingeschränkt oder davon bedroht sind (§ 99 Abs. 1 SGB IX). Auch bei anderen Beeinträchtigungen können Leistungen erbracht werden (§ 99 Abs. 3 SGB IX).
- Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe durch das Jugendamt (§ 35a Abs. 1 SGB VIII). Das Jugendamt holt dafür eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme ein (§ 35a Abs. 1a SGB VIII).
Welche Leistungen es gibt
- Teilhabe an Bildung: Hilfen zur Schulbildung und zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung, zum Beispiel Schulbegleitung (§ 112 SGB IX).
- Soziale Teilhabe: unter anderem Leistungen für Wohnraum, Assistenz, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zum Erwerb praktischer Fähigkeiten, Mobilität und Hilfsmittel (§ 113 Abs. 2 SGB IX).
- Teilhabe am Arbeitsleben: siehe Arbeitsleben.
Das Gesamtplanverfahren
Die Leistungen werden in einem Gesamtplanverfahren festgelegt. Dabei gilt (§ 117 SGB IX):
- Sie werden in allen Schritten beteiligt, beginnend mit der Beratung.
- Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen werden dokumentiert.
- Das Verfahren soll unter anderem transparent, individuell und lebensweltbezogen sein.
- Auf Ihr Verlangen wird eine Person Ihres Vertrauens beteiligt (§ 117 Abs. 2 SGB IX).
Fristen
Wird ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt, prüft der Träger innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist, und leitet den Antrag sonst weiter. Ist kein Gutachten nötig, entscheidet der leistende Träger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang (§ 14 Abs. 1 und 2 SGB IX).
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.