Politische Interessenvertretung
Ein Satzungszweck des Verbandes ist es, die Belange autistischer Menschen gegenüber Politik, Verwaltung, Sozialleistungsträgern, Verbänden, Wissenschaft und Medien zu vertreten.
Die Grundlage
- Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit ihnen über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein (Art. 4 Abs. 3 UN-BRK).
- Die Vertragsstaaten fördern aktiv ein Umfeld, in dem Menschen mit Behinderungen wirksam an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können – unter anderem durch eigene Organisationen auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene (Art. 29 Buchst. b UN-BRK).
Verbandsklage
Ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales anerkannter Verband kann bestimmte Verstöße gegen das Behindertengleichstellungsgesetz gerichtlich feststellen lassen, ohne selbst in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 15 Abs. 1 BGG). Für die Anerkennung gelten Voraussetzungen, unter anderem: Der Verband muss zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in dieser Zeit für die Belange von Menschen mit Behinderungen tätig gewesen sein, und er muss wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit sein (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 5 BGG). Vor einer Klage ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen (§ 15 Abs. 2 BGG).
Wie der Verband arbeiten will
- Positionen entstehen mit den Selbsthilfegruppen – über den Rat der Selbsthilfegruppen.
- Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Er legt offen, wer ihn finanziell unterstützt. Leitsätze / Finanzierung
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.