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Unabhängige Teilhabeberatung

Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung berät Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen über Leistungen zur Teilhabe – unabhängig von Ämtern und Anbietern.

Was das Gesetz regelt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das schon vor der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht (§ 32 Abs. 1 SGB IX).
  • Die Beratung erstreckt sich auf Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach dem SGB IX. Die Rehabilitationsträger müssen über dieses Angebot informieren (§ 32 Abs. 2 SGB IX).
  • Beratung von Betroffenen für Betroffene ist bei der Förderung besonders zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3 SGB IX).

Die Beratungsstellen werden oft mit „EUTB“ abgekürzt. Fragen Sie bei Ihrem Rehabilitationsträger nach einer Stelle in Ihrer Nähe.

Neben der Beratung durch die Ämter

Die unabhängige Beratung besteht zusätzlich zum Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB IX; § 14 SGB I).

Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Gesetze können sich seitdem geändert haben.