Schule und Ausbildung
Schule verlangt Stillsitzen, Zuhören und Durchhalten – genau das fällt vielen Kindern und Jugendlichen mit ADHS schwer. Mit passenden Vorkehrungen kann Lernen trotzdem gelingen.
Das Recht auf inklusive Bildung
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet zu einem integrativen Bildungssystem auf allen Ebenen und zu angemessenen Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen (Art. 24 Abs. 1 und 2 UN-BRK).
Nachteilsausgleich – Beispiel Schleswig-Holstein
- Bei Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden oder vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, hat die Schule dieser Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu tragen – bei gleichen fachlichen Anforderungen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SchulG SH). Der Nachteilsausgleich ist nicht auf bestimmte Diagnosen beschränkt.
- Der weitergehende Notenschutz ist dagegen nur bei den im Gesetz genannten Beeinträchtigungen möglich: Lese-Rechtschreib-Schwäche, Beeinträchtigungen der körperlichen Motorik, beim Sprechen, in der Sinneswahrnehmung oder aufgrund eines autistischen Verhaltens (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SchulG SH). ADHS wird dort nicht ausdrücklich genannt.
- In anderen Ländern gelten eigene Regeln. Mehr zum Nachteilsausgleich
Was im Unterricht oft gewünscht wird
- ein Sitzplatz mit wenig Ablenkung
- Aufgaben in Teilschritten und schriftlich
- kurze Bewegungspausen
- mehr Zeit oder ein ruhiger Raum bei Klassenarbeiten
- eine feste Ansprechperson und eine Übersicht über Hausaufgaben und Termine
Unterstützung durch Eingliederungshilfe
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Alter typischen Zustand abweicht und ihre Teilhabe deshalb beeinträchtigt ist (§ 35a Abs. 1 SGB VIII). Das Jugendamt holt dafür eine fachliche Stellungnahme ein, die auf der vom BfArM herausgegebenen deutschen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten beruht (§ 35a Abs. 1a SGB VIII). Eine mögliche Leistung ist die Schulbegleitung (§ 112 SGB IX).
Ausbildung
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen unter anderem Berufsvorbereitung und berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 SGB IX). Den Antrag können Sie bei einem Rehabilitationsträger stellen; ist er nicht zuständig, leitet er ihn weiter (§ 14 Abs. 1 SGB IX). Ausbildung
Studium
Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen (§ 16 Satz 4 Hochschulrahmengesetz). Studium
Rechtsstand: Den Wortlaut der genannten Vorschriften haben wir am 20. Oktober 2026 geprüft (Bundesrecht in der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de, EU-Recht und UN-Behindertenrechtskonvention im Amtsblatt der Europäischen Union). Schulgesetz Schleswig-Holstein: geprüfte Fassung mit den Änderungen bis 29. Januar 2025. Gesetze können sich seitdem geändert haben.