Beiträge und Befreiung
Die Mitglieder zahlen Beiträge. Wer wenig Geld hat, soll trotzdem dazugehören können.
Höhe der Beiträge
Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Die Beitragsordnung ist nicht Teil der Satzung. Sie regelt die Beiträge für alle Mitgliedsarten – Einzelpersonen, Gruppen und Fördermitglieder (§ 7 Abs. 1 Satzungsentwurf). Vor der Gründung werden keine Beiträge erhoben.
Befreiung und Ermäßigung
- Mitglieder mit geringem Einkommen – insbesondere beim Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe – werden auf formlosen Antrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag.
- Ein Nachweis wird nicht verlangt.
- Der Antrag wird vertraulich behandelt.
- Ein formloser Antrag genügt – zum Beispiel ein Satz per E-Mail: „Ich beantrage die Befreiung vom Beitrag.“ Gründe oder Belege müssen Sie nicht angeben.
- Die Regel, nach der Mitglieder bei langem Beitragsrückstand gestrichen werden können, lässt eine Befreiung ausdrücklich unberührt (§ 6 Abs. 3 Satzungsentwurf).
Warum es Beiträge gibt
Beiträge der Mitglieder machen den Verband unabhängig von einzelnen Geldgebern. Deshalb sollen alle dazugehören können – auch mit wenig Geld. Leitsätze / Finanzierung
Steuerliche Hinweise
Mitgliedsbeiträge und Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Körperschaft wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das ist erst nach der Gründung und Anerkennung möglich. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte Ihr Finanzamt oder eine steuerkundige Person.