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Autismus-GemeinschaftBundesverband · e.V. in Gründung – zur Startseite Stiftung AutismusFörderpartner (externe Seite)

Arten der Mitgliedschaft

Der Satzungsentwurf sieht drei Arten der Mitgliedschaft vor. Einzelpersonen und Selbsthilfegruppen haben gleichermaßen eine Stimme.

Ordentliche Mitglieder – Einzelpersonen
Natürliche Personen ab 16 Jahren. Sie haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung und können Anträge zur Tagesordnung stellen. Gemeint sind Menschen im Autismus-Spektrum, Menschen mit ADHS und andere neurodivergente Menschen.
Gruppenmitglieder – Selbsthilfegruppen
Selbsthilfegruppen, mit oder ohne eigene Rechtsform. Sie benennen eine Person, die die Rechte der Gruppe wahrnimmt. Jede Gruppe hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und einen Platz im Rat der Selbsthilfegruppen.
Fördermitglieder
Menschen und Organisationen, die den Verband ideell und finanziell unterstützen – zum Beispiel Angehörige. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

Zur Entscheidung: Das Mindestalter von 16 Jahren ist ein Vorschlag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig. Fassung 1 nennt als Gruppenmitglieder noch „Selbsthilfegruppen autistischer Menschen“ und beschränkt die ordentliche Mitgliedschaft nicht ausdrücklich auf neurodivergente Menschen; beides wird mit der Erweiterung vom 20.10.2026 in Fassung 2 geklärt.

Welche Mitgliedschaft passt zu mir?

  • Sie sind autistisch, haben ADHS oder verstehen sich als neurodivergent: ordentliches Mitglied.
  • Sie gehören zu einer Selbsthilfegruppe, die als Ganzes mitreden möchte: Ihre Gruppe wird Gruppenmitglied.
  • Sie sind Angehörige oder Angehöriger oder möchten den Verband unterstützen: Fördermitglied.

Warum Fördermitglieder nicht abstimmen

Über die Arbeit des Verbandes sollen die Menschen entscheiden, um die es geht, und ihre Gruppen. Unterstützung ist willkommen, ändert aber nichts an diesem Grundsatz.